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Besetzung gewerblich eingesetzter Sportboote

Mittwoch, den 29. September 2010

Wer früher ein Sportboot zu gewerblichen oder gewerbsmäßigen Zwecken führen wollte, musste zumindest den Sportseeschifferschein vorweisen können. So stand es in der See-Sportbootverordnung geschrieben. Dabei hatte man an Segellehrer gedacht, die mit Segelyachten auf hoher See angehende Sportküstenschiffer und Sportseeschiffer ausbilden. Für diesen Zweck erschien diese Forderung sinnvoll.

Damals war weder den Wassersportverbänden noch dem Bundesverkehrsministerium bekannt, wie viele Motorbootfahrer – vor allem in Ostdeutschland – gewerbliche Angelfahrten veranstalten. Auch hatte man nicht an Segel- oder Surflehrer gedacht, die vom Strand aus, also in unmittelbarer Ufernähe, unterrichten. Doch sie sind genauso von dieser Verordnung betroffen wie die Lehrer auf Segelyachten. Die Polizei hat ihnen das klar gemacht.

Die neuen Vorschriften

Auf Grund zahlreicher Beschwerden hat das Bundesverkehrsministerium am 6. Mai 2010 die See-Sportbootverordnung geändert. Für Boote bis zu 15 m Länge gelten nunmehr folgende Bestimmungen:

Wer bis zu 300 m vom Ufer ein Sportboot gewerblich einsetzt, benötigt zweierlei: a) einen Sportbootführerschein See und b) eine Einzelfallgenehmigung durch eine Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD).

Wer in der 12-sm-Zone ein Sportboot gewerblich führen möchte, benötigt einen Sportküstenschifferschein (SKS-Schein).

Um ein Sportboot in der 30-sm-Zone gewerblich zu führen, wird der Sportseeschifferschein (SSS-Schein) erforderlich, für Fahrten darüber hinaus – weltweit – der Sporthochseeschifferschein (SHS-Schein).

Probleme bei der Umsetzung

Die neuen Vorschriften bedeuten eine Erleichterung für die betroffenen Personen. Das war überfällig und man muss fragen, warum es so lange gedauert hat. Doch wie sieht die Umsetzung in der Praxis aus?

Die Kriterien, nach denen die WSD prüft, ob eine Einzelfallgenehmigung für gewerbliche Tätigkeit in Ufernähe erteilt wird, und was diese kostet, wurden leider nicht veröffentlicht. Den zahlreichen Anbietern von Angelfahrten ist damit jedoch nicht geholfen; sie müssen einen SKS-Schein erwerben.

Der SKS-Schein wurde 1998 für Segler und für Motorbootfahrer geschaffen. Er kann daher in zwei Varianten erworben werden: a) für Segelboote und für Motorboote und b) nur für Motorboote. Ein einziges Mal – ich glaube, es war im Jahr 1999 – gab es eine Gruppe von etwa 5 Motorbootfahrern, die den SKS-Schein nur für Motorboote erworben hat. Davor und danach ist der SKS-Schein nur für Segler ausgestellt worden.

Mangels Nachfrage gibt es auch gar keine Anbieter, die eine praktische SKS-Ausbildung auf einem Motorboot anbieten. Wer als Motorbootfahrer einen SKS-Schein erwerben möchte, muss seine praktische Ausbildung auf einer Segelyacht machen. Das gilt auch für die praktische Prüfung.

Dass sich Segel- und Motoryachten beinahe wie Autos und Motorräder unterscheiden, spielt offensichtlich keine Rolle. Hauptsache, die Pappe kann bei einer Kontrolle vorgelegt werden. Hatte die Regierung dies beabsichtigt?