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Gewerbsmäßige Tätigkeit mit Sportbooten

Dienstag, den 26. Januar 2021

Sei es mit Angelfahrten oder mit Ausbildung, mit Rundfahrten oder mit Wasserski – viele Eigner möchten ihr Boot auch gewerbsmäßig einsetzen, um die Anschaffungs- und Unterhaltskosten zu verringern. Was ist bei gewerbsmäßiger Tätigkeit auf Sportbooten zu beachten?

Gewerbsmäßige Tätigkeit auf Seegewässern

Rechtsgrundlage ist hier die zuletzt im März 2020 geänderte See-Sportbootverordnung. Darin ist Sportboot als Wasserfahrzeug definiert, das 
1. für Sport- oder Freizeitzwecke gebaut worden ist und
2. ausschließlich für Sport- oder Freizeitzwecke oder zur Ausbildung genutzt wird und 
3. für höchstens 12 Personen (plus Skipper und Mannschaft) zugelassen ist.

Anforderungen an die Besatzung

Wer ein solches Sportboot an der Küste und auf See gewerblich einsetzen möchte, unterliegt – auch im Ausland – der See-Sportbootverordnung. Danach reicht es für Boote bis 25 m Länge in der 12-sm-Zone aus, wenn der Skipper zumindest den SKS-Schein und ein für die Funkstelle ausreichendes, gültiges Funkzeugnis besitzt. Auf Sportbooten über 25 m Länge müssten zwei SKS-Schein-Inhaber an Bord sein. 

Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten im Küstenbereich zurückgelegt hat.  

Anforderungen an das Sportboot

Das Sportboot muss in jedem Fall den Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung genügen und für das Sportboot muss ein Sicherheitszeugnis der Berufsgenossenschaft Verkehr ausgestellt worden sein. Darin ist auch die vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung aufgeführt. 

Kein Mindestalter auf Seegewässern

Anders als im Ausland und anders als im Binnenland gibt es auf deutschen Seegewässern kein Mindestalter für Steuerleute. Wenn der Bootsführer es erlaubt, darf jeder mal ans Steuer. Natürlich behält der Bootsführer die Verantwortung und deshalb sollte vorher eine kleine Einweisung gemacht werden.

Gewerbsmäßige Tätigkeit auf Binnengewässern

Auf Binnenschifffahrtsstraßen ist das – wie gesagt – anders. Hier muss die Person am Steuer mindestens 16 Jahre alt sein. Denn die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verlangt, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist. 

Rechtsgrundlage für gewerbliche Tätigkeit auf Binnenschifffahrtsstraßen sind die Binnenschiffspersonalverordnung und die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV). Darin ist Sportboot definiert als ein für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter. 

Das Sportboot wird dann für sogenannten Gelegenheitsverkehr eingesetzt. Damit ist die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers gemeint zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.

Anforderungen an die Besatzung

Wer auf Binnenschifffahrtsstraßen ein Sportboot gewerblich führen möchte, benötigt ein Kleinschifferzeugnis. Inhaber des Sportbootführerscheins Binnen können es durch Ablegen einer theoretischen Prüfung bei der GDWS erwerben. Weitere Informationen und die Rechtsgrundlagen findet man bei Elwis. Weil ein UKW-Sprechfunkgerät an Bord sein muss, wird auch das Binnenfunkzeugnis UBI verlangt. Eine Mannschaft ist nicht erforderlich. Das UBI kann leicht und schnell per Online-Kurs erworben werden. 

Anforderungen an das Sportboot

Für das Sportboot muss ein Bootszeugnis durch das nächst gelegene Wasser- und Schifffahrtsstraßenamt (WSA) ausgestellt worden sein. Das Boot muss auch ein V-Kennzeichen führen. Das V-Kennzeichen besteht aus dem Kennbuchstaben des WSA, daran angehängt die Nummer des Bootszeugnisses und zuletzt das V für Vermietung.

Als Ausrüstung ist vorgeschrieben:
1. Eine UKW-Sprechfunkanlage
2. Mindestens zwei Rettungsringe in ihrer Halterung an Deck 
3. Für jeden Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied eine Rettungsweste
4. Geräte zur Abgabe der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen 
5. Positionslichter und Signalkörper
6. Festmacheleinen, Schleppleinen, Wurfleinen, Fender
7. Ein Verbandskasten
8. Ein Bootshaken
9. Ein Fernglas (Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser)

Ein Bootszeugnis für Boote mit CE-Zeichen ist schnell und leicht zu bekommen. Schwierigkeiten könnte es für ältere Sportboote ohne CE-Kennzeichnung geben. Dann muss das Boot nämlich vom Germanischen Lloyd abgenommen werden oder es muss – wie in der Berufsschifffahrt üblich – eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erbracht werden. 

Praktische Ausbildung für den Sportbootführerschein

Besonders lukrativ ist die praktische Ausbildung für den Sportbootführerschein. Viele Schulen überall in Deutschland (zum Beispiel Bootsfahrschule-Yachthafen, Yachtfahrschule, Havelboot, Unicyachting u.v.m.) bieten die praktische Ausbildung an und lassen ihre Schüler die Theorie per Online-Kurs lernen. Verkauft wird das Ganze in einem Paket. Sobald sich neue Schüler angemeldet und bezahlt haben, bestellen diese Schulen Zugangscodes für den Online-Kurs, die sie dann ihren Kunden schicken. Die Schulen haben mit der Theorie nichts zu tun. Wenige Tage vor der Prüfung erteilen sie nur noch die praktische Ausbildung – und haben gut daran verdient.

Bootsverleih

Auch Vercharterer und Bootsverleiher wie zum Beispiel Bunbo bieten ihren Kunden mehrmals jährlich Sportbootführerschein-Ausbildung an. Die Teilnehmer bereiten sich zu Hause per Online-Kurs auf die Theorieprüfung vor, reisen an, wohnen an Bord, machen die praktische Ausbildung beim Bootsverleih und am nächsten Tag dort auch die Prüfung. Das lohnt sich besonders außerhalb der Saison, wenn die Boote sowieso nicht vermietet werden können.

Ausbildungs- und Prüfungsstoff

Aus dem Prüfungsprotkoll ergibt sich, was in der Prüfung gefordert wird. Wie die Manöver gefahren werden sollen, erfragt man am besten beim Leiter der nächst gelegenen Prüfstelle und zwar sowohl des DMYV als auch des DSV. Man sollte unbedingt einmal als Zaungast an einer Prüfung teilnehmen und auch alle organisatorischen Abläufe kennen. Es macht sich immer gut, am Rande der Ausbildung auch ein paar Praxistipps zu geben, die nicht zum Prüfungsstoff gehören.

Steuerliche Aspekte

Auch wenn es verlockend erscheint und die Gefahr, erwischt zu werden, klein ist: Arbeiten Sie nicht mit Schwarzgeld. Dokumentieren Sie alle Geschäftsvorfälle so, dass ein Außenstehender sie in allen Einzelheiten nachvollziehen kann. Sobald das Finanzamt im Rahmen einer Prüfung Ungereimtheiten feststellt, kann es die Einkünfte schätzen und das kann ziemlich teuer werden. Auch wer 50,- € Einnahmen nicht angibt, begeht eine Steuerhinterziehung. 

Kleinunternehmer

Natürlich müssen alle Einnahmen erklärt werden. Aber wenn die Einnahmen 22.000,- € pro Jahr (Stand: 2021) nicht übersteigen, ist man Kleinunternehmer und muss keine Mehrwertsteuer abführen. Die MWSt ist dann Umsatz. Kleinunternehmer müssen keine MWSt-Erklärung abgeben.

Keine Gewerbesteuer

Wer Einnahmen aus Ausbildungsfahrten erzielt, kann die Gewerbesteuer sparen. Denn Schulen sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Wer mit Ausbildung sein Geld verdient, muss auch kein Gewerbe anmelden. Man muss keine Sportbootführerschein-Ausbildung anbieten, um davon zu profitieren. Wer über die notwendige Sicherheitseinweisung hinaus noch ein paar Tipps zum Motorbootfahren gibt, kann das durchaus als „Grundkurs 1 Motorbootfahren“ vermarkten. Und wer weitere Ausbildungspakete schnürt und entsprechende Flyer an Bord verteilt, wird auch Folgeumsätze generieren. 

Offene Ladenkasse

An Bord gibt es keine elektronische Ladenkasse. Im steuerlichen Jargon wird dann eine „offene Ladenkasse“ geführt. Weil der Fiskus sofort Schwarzgeld vermutet, sind die formalen Anforderungen an eine offene Ladenkasse hoch. Alle Einnahmen müssen dokumentiert werden. Das kann über einen Quittungsblock mit durchnummerierten Quittungen geschehen. Wer das nicht möchte, sollte zumindest an allen Tagen mit Umsatz aufschreiben, von welchen Personen, wofür, wie viel Geld eingenommen wurde. 

Kassenbuch

Diese Belege sind dann dem Kassenbuch beizufügen. Das Kassenbuch darf keine Excel-Datei sein, es muss in Papierform geführt werden. Im Kassenbuch muss auch festgehalten werden, wie viel Geld am Ende des Tages in der Kasse liegt und aus welchen Scheinen und Münzen sich die Summe zusammensetzt. 

Diese Schikane kann man umgehen, indem am Ende des Tages der gesamte Kasseninhalt als Privatentnahme der Kasse entnommen wird, sodass der Kassenbestand am Tagesende immer null ist. 

Wer das Geld aus der Kasse auf sein Konto einzahlen möchte, fügt auf dem Kontoauszug diesem Buchungsposten den handschriftlichen Vermerk Privateinlage hinzu.

Rechnungen

Auch ein Kleinunternehmer weist in seinen Rechnungen die MWSt aus. Bei der Steuererklärung zählt die MWSt als Einnahme. Rechnungen müssen durchnummeriert und unlöschbar sowie unveränderbar gespeichert werden (zum Beispiel ausgedruckt und abgeheftet).

Wenn Kunden Vorkasse oder Anzahlung leisten sollen, so muss dafür nicht unbedingt eine Rechnung geschrieben werden (obwohl das Finanzamt es gerne sieht). Man kann den Kunden auch in einer Anmeldebestätigung per Mail zur Zahlung auffordern.  

Kosten

Von den Einnahmen, die mit dem Boot erzielt werden, können die Kosten für das Boot anteilig abgezogen werden. Um den Anteil korrekt ermitteln zu können, sollte ein Buch (z. B. ein Logbuch) geführt werden, aus dem sich ergibt, welches Geschäfts- und welches Privatfahrten waren und welche Personen, an welchen Tagen, zu welchem Zweck an Bord waren. Der private und der geschäftliche Anteil an der Nutzung des Bootes müssen klar erkennbar sein. Sonst riskiert man eine Schätzung durch das Finanzamt. 

Sonstiges

Abschließend möchte ich auf zwei ältere Beiträge verweisen zur Versicherung von Sportbooten und zum gewerblichen Einsatz.

Besetzung gewerblich eingesetzter Sportboote

Mittwoch, den 29. September 2010

Wer früher ein Sportboot zu gewerblichen oder gewerbsmäßigen Zwecken führen wollte, musste zumindest den Sportseeschifferschein vorweisen können. So stand es in der See-Sportbootverordnung geschrieben. Dabei hatte man an Segellehrer gedacht, die mit Segelyachten auf hoher See angehende Sportküstenschiffer und Sportseeschiffer ausbilden. Für diesen Zweck erschien diese Forderung sinnvoll.

Damals war weder den Wassersportverbänden noch dem Bundesverkehrsministerium bekannt, wie viele Motorbootfahrer – vor allem in Ostdeutschland – gewerbliche Angelfahrten veranstalten. Auch hatte man nicht an Segel- oder Surflehrer gedacht, die vom Strand aus, also in unmittelbarer Ufernähe, unterrichten. Doch sie sind genauso von dieser Verordnung betroffen wie die Lehrer auf Segelyachten. Die Polizei hat ihnen das klar gemacht.

Die neuen Vorschriften

Auf Grund zahlreicher Beschwerden hat das Bundesverkehrsministerium am 6. Mai 2010 die See-Sportbootverordnung geändert. Für Boote bis zu 15 m Länge gelten nunmehr folgende Bestimmungen:

Wer bis zu 300 m vom Ufer ein Sportboot gewerblich einsetzt, benötigt zweierlei: a) einen Sportbootführerschein See und b) eine Einzelfallgenehmigung durch eine Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD).

Wer in der 12-sm-Zone ein Sportboot gewerblich führen möchte, benötigt einen Sportküstenschifferschein (SKS-Schein).

Um ein Sportboot in der 30-sm-Zone gewerblich zu führen, wird der Sportseeschifferschein (SSS-Schein) erforderlich, für Fahrten darüber hinaus – weltweit – der Sporthochseeschifferschein (SHS-Schein).

Probleme bei der Umsetzung

Die neuen Vorschriften bedeuten eine Erleichterung für die betroffenen Personen. Das war überfällig und man muss fragen, warum es so lange gedauert hat. Doch wie sieht die Umsetzung in der Praxis aus?

Die Kriterien, nach denen die WSD prüft, ob eine Einzelfallgenehmigung für gewerbliche Tätigkeit in Ufernähe erteilt wird, und was diese kostet, wurden leider nicht veröffentlicht. Den zahlreichen Anbietern von Angelfahrten ist damit jedoch nicht geholfen; sie müssen einen SKS-Schein erwerben.

Der SKS-Schein wurde 1998 für Segler und für Motorbootfahrer geschaffen. Er kann daher in zwei Varianten erworben werden: a) für Segelboote und für Motorboote und b) nur für Motorboote. Ein einziges Mal – ich glaube, es war im Jahr 1999 – gab es eine Gruppe von etwa 5 Motorbootfahrern, die den SKS-Schein nur für Motorboote erworben hat. Davor und danach ist der SKS-Schein nur für Segler ausgestellt worden.

Mangels Nachfrage gibt es auch gar keine Anbieter, die eine praktische SKS-Ausbildung auf einem Motorboot anbieten. Wer als Motorbootfahrer einen SKS-Schein erwerben möchte, muss seine praktische Ausbildung auf einer Segelyacht machen. Das gilt auch für die praktische Prüfung.

Dass sich Segel- und Motoryachten beinahe wie Autos und Motorräder unterscheiden, spielt offensichtlich keine Rolle. Hauptsache, die Pappe kann bei einer Kontrolle vorgelegt werden. Hatte die Regierung dies beabsichtigt?