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Was besagt KVR-Regel 2?

Regel 2 Absatz a verlangt in Fällen, die in den KVR nicht explizit geregelt sind, so zu handeln, wie es allgemeine seemännische Praxis und Vorsicht erfordern. Allgemeine seemännische Praxis („gute Seemannschaft”) bezeichnet Verhaltensweisen, die von erfahrenen Seeleuten, Behörden, Verbänden und in anerkannten Veröffentlichungen als richtig angesehen werden. Vorsicht bedeutet selbstkritisches Handeln nach gesundem Menschenverstand. Verantwortlich ist nicht nur der Kapitän, sondern auch der Eigentümer und die Besatzung des Schiffes.

Ein Beispiel für KVR-Regel 2 a ist die Pflicht zur Ankerwache, die in den KVR nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Da sie auf allen Schiffen gemacht wird, gilt sie als gute Seemannschaft und muss daher auch auf Sportbooten praktiziert werden.

Regel 2 Verantwortlichkeit
a) Diese Regeln befreien ein Fahrzeug, dessen Eigentümer, Kapitän oder Besatzung nicht von den Folgen, die durch unzureichende Einhaltung dieser Regeln oder unzureichende sonstige Vorsichtsmaßnahmen entstehen, welche allgemeine seemännische Praxis oder besondere Umstände des Falles erfordern.

Absatz b verlangt, dass die Sicherheit des Schiffes und der Menschen an Bord die allerhöchste Priorität hat. Es reicht nicht aus, alle Regeln der KVR zu befolgen. Wenn eine Gefahr nicht anders abgewendet werden kann, muss notfalls auch gegen die Regeln der KVR verstoßen werden.

b) Bei der Auslegung und Befolgung dieser Regeln sind stets alle Gefahren der Schifffahrt und des Zusammenstoßes sowie alle besonderen Umstände einschließlich Behinderungen der betroffenen Fahrzeuge gebührend zu berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von diesen Regeln erfordern.

Die Antwort wurde zunächst mittels KI aus der neuesten Auflage des Buches Sportküstenschifferschein + Sportbootführerschein See erstellt und danach von Rolf Dreyer überarbeitet.