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Hafenstaatkontrolle

Montag, den 6. April 2009

Das Thema Hafenstaatkontrolle betrifft nur die Berufsschifffahrt. Liegt ein Schiff in einem Hafen, so kann es plötzlich unangemeldeten Besuch bekommen. In Deutschland sind dies die Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft (See-BG), die nach den Vorgaben des Paris Memorandum of Understanding (Paris MOU) Schiffe unter eigener oder fremder Flagge ohne Voranmeldung auf anerkannte Sicherheits- und Umweltstandards überprüfen.

Bericht der See-BG

Im Jahr 2008 hat See-BG 1404 Schiffe überprüft. 48 (3,4%) von ihnen hatten so schwierwiegende Mängel, dass ein Auslaufverbot verhängt wurde. Im Jahr 2007 waren 1447 Schiffe überprüft und 54 (3,7%) festgehalten worden. In der Paris MOU sind 27 Staaten vertreten; sie haben 2008 etwa 13500 Schiffe untersucht und für rund 1300 Schiffe (9,6%) ein Auslaufverbot verhängt.

Schwerpunkt Thema 2009 Rettungseinrichtung

Mit der Hafenstaatkontrolle sollen die Sicherheit an Bord gewährleistet und Umweltschäden vermieden werden. Dazu wird in jedem Jahr ein sicherheitsrelevanter Bereich ausgewählt, der besonders intensiv überprüft wird. 2008 war es die Navigation gewesen, 2009 steht die Rettungseinrichtung im besonderen Augenmerk der Besichtiger. Es ist nicht bekannt, ob Schiffe, die die Anforderungen nicht erfüllen, auch andere Schiffe – insbesondere Yachten – gefährden können; auszuschließen ist dies jedoch nicht.

Umweltschutz auf See

Freitag, den 16. Mai 2008

Umweltschutz ist natürlich auch in der Schifffahrt eine wichtige Angelegenheit. Daher ist der Schutz der Meere seit Langem durch zwei internationale Abkommen geregelt: das MARPOL-Übereinkommen von 1973 und 1978 sowie das Helsinki-Übereinkommen von 1979 zum Schutz der Ostsee. Die Abkürzung MARPOL steht für Marine Pollution – Meeresverschmutzung. Die beiden Abkommen wurden seitdem durch zahlreiche Anlagen ergänzt und von allen Unterzeichnerstaaten in nationales Recht umgesetzt.

Bestimmungen für die Sportschifffahrt

Für die Sportschifffahrt gelten Vorschriften zu Schiffsmüll, Altöl, Kraftstoff und Schiffsabwasser. Schiffsmüll, Glas, Kunst- und Kraftstoffe dürfen in Sondergebieten nicht im Meer entsorgt werden. Sondergebiete sind die Nord- und die Ostsee, das Mittelmeer, das Schwarze und das Rote Meer, das Gebiet der Golfe, die Antarktis und die Karibik. Selbst Lebensmittel ohne Verpackung dürfen hier nicht über Bord geworfen werden, es sei denn, die Entfernung zum nächsten Land beträgt mindestens 12 sm. Öl und Betriebsstoffe dürfen in die See eingeleitet werden, jedoch nur wenn der Ölgehalt des Ausflusses 15 ppm nicht übersteigt.

Merkblatt zur Müllentsorgung

Reichlich bürokratisch ist eine im Jahr 2009 eingeführte Vorschrift: Sportboote und Yachten ab 12 m Länge müssen ein Merkblatt zur Müllentsorgung an Bord mitführen. Wer bei einer Kontrolle ein solches Merkblatt nicht vorlegen kann, muss mit einem Bußgeld rechnen. Im Rahmen der Einweisung vor Fahrtantritt müssen alle Personen an Bord über die Entsorgung von Müll informiert werden.

Schiffsabwasser

Seit dem 1.1.2005 müssen Sportboote, die eine Toilette an Bord haben, in der Ostsee und im deutschen Teil der Nordsee mit einem Fäkalientank und einem Anschluss entsprechend ISO 8099 für die Entsorgung an Land ausgerüstet sein. Dies gilt jedoch nicht für Sportboote, die vor 1980 gebaut wurden, sowie für Sportboote, die vor 2003 gebaut wurden und höchstens 11,50 m lang oder höchstens 2,80 m breit sind. Unbehandeltes Schiffsabwasser darf in der Ostsee und im deutschen Teil der Nordsee ins Meer geleitet werden, wenn das nächstgelegene Land mindestens 12 sm entfernt ist und das Schiff auf seinem Kurs mindestens 4 kn läuft.

Nationalparke im Wattenmeer

Nationalparke im Wattenmeer sind in drei Zonen aufgeteilt: Ruhezonen, Zwischenzonen und Erholungszonen. In den Ruhezonen liegen die besonders schutzwürdigen Seehund-, Robben- und Vogelschutzgebiete sowie die Brut- und Mausergebiete. Die Grenzen der Ruhezonen und die Schutzzeiten sind in die Seekarten eingetragen. Fahrwasser (betonnte Schifffahrtswege) dürfen auch in Ruhezonen jederzeit befahren werden. Im Zeitraum zwischen drei Stunden nach einem Hochwasser bis drei Stunden vor dem folgenden Hochwasser und während der Schutzzeiten aber darf das Fahrwasser nicht verlassen werden. Das beliebte Trockenfallen ist in den Ruhezonen also grundsätzlich verboten. Dies gilt ebenso für Wasserski- und Jetskifahren. Geschwindigkeitsbeschränkung in Ruhezonen: im Fahrwasser maximal 12 kn, außerhalb der Fahrwasser darf maximal 8 kn schnell gefahren werden. Die Zwischenzonen und die Erholungszonen dürfen immer befahren werden, allerdings nur mit maximal 16 kn im Fahrwasser und höchstens 12 kn außerhalb der Fahrwasser.