Neue Sportbootführerscheinverordnung – SpFV

Am 9.5.17 wurde die neue Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sie trat am 10.5.17 in Kraft.

Keine Änderungen bei der Prüfung

Abgesehen von einigen wenigen unbedeutenden Wortänderungen (aus Fahrzeugführer wird Schiffsführer, aus Wasser- und Schifffahrtsamt wird Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt) ändert sich an den Prüfungsfragen und Kartenaufgaben nichts. Das bestätigt auch das Bundesverkehrsministerium. Der Online-Kurs kann weiterhin zur Prüfungsvorbereitung verwendet werden.

Neuer Sportbootführerschein ab 2018

Statt des bisherigen Sportbootführerscheins See und des Sportbootführerscheins Binnen wird es nur noch einen Sportbootführerschein im Scheckkartenformat geben, auf dem der Geltungsbereich „Seeschifffahrtsstraßen“ und/oder „Binnenschifffahrtsstraßen“ angegeben ist. Der neue Sportbootführerschein soll von der Bundesdruckerei hergestellt werden. Das wird aber erst im kommenden Jahr möglich sein. Bis dahin werden weiterhin die beiden heutigen Sportbootführerscheine See und Binnen erteilt. Im alten Format ausgestellte Sportbootführerscheine können ab 2018 in einen Sportbootführerschein im Scheckkartenformat umgetauscht werden.

Sportbootführerschein Binnen bis 20 m Länge – nicht auf dem Rhein

Bisher durften Inhaber des Sportbootführerscheins Binnen nur Sportboote von weniger als 15 m Länge führen. Diese Grenze wurde um fünf Meter angehoben. Der Sportbootführerschein Binnen gilt – egal wann er ausgestellt wurde – ab sofort für Sportboote von unter 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet. Auf dem Rhein jedoch dürfen weiterhin nur Sportboote von unter 15 Metern Länge geführt werden. Für Seeschifffahrtsstraßen gibt es keine Längenbegrenzung.

Mehr Wettbewerb zwischen den Prüfstellen

Bisher konnten Prüfungen zum Sportbootführerschein See nur von einigen wenigen Prüfungsausschüssen, die nicht im Wettbewerb zueinander standen, abgenommen werden. Das wurde aufgehoben. Jetzt darf jeder Verband – Deutscher Motoryachtverband DMYV und Deutscher Seglerverband DSV – selbst entscheiden, welche seiner Prüfstellen welche Prüfungen abnimmt. Da die beiden Verbände im Wettbewerb um die Prüfungsgebühren stehen und da es auch keine Mindestteilnehmerzahl mehr gibt, wird es zukünftig mehr Prüfungsorte, mehr Prüfungstermine und mehr freundliche Prüfer geben.

Verkürzte Anmeldefrist

Bisher musste die Anmeldung 14 Tage vor dem gewünschten Prüfungstag bei der Prüfstelle eingegangen sein. Das wurde aber nicht immer so streng gehandhabt. Die Anmeldefrist ist nun auf eine Woche verkürzt worden. Leider gibt es kein einheitliches Anmeldeformular, jeder Verband hat sein eigenes.

Höhere Gebühren

Wie zu befürchten war, werden die Prüfungsgebühren erhöht – beim Sportbootführerschein See von derzeit etwa 75,- € auf 105,- €. Die Gebühr für die Ergänzungsprüfung Sportbootführerschein Binnen-Motor für Inhaber des Sportbootführerscheins See steigt von etwa 58,- € auf 63,- € an. Wer allerdings beide Prüfungen See und Binnen (nicht unbedingt am selben Tag) bei derselben Prüfstelle ablegt, zahlt nur 140,- €.

Theorie- und Fahrprüfung an verschiedenen Orten

Die Prüfungsteile Theorie und Praxis (Fahrprüfung) müssen innerhalb von 12 Monaten abgelegt werden und nicht mehr am selben Tag. Beide Prüfungsteile müssen jedoch beim selben Verband – DMYV oder DSV – abgelegt werden. Teilprüfungen des anderen Verbandes werden nicht anerkannt. Werden die Teilprüfungen bei verschiedenen Prüfstellen (desselben Verbandes) abgelegt, fallen zusätzliche Gebühren an. Für eine Prüfung am Mittelmeer oder Atlantik wird zusätzlich 38,- € erhoben.

Wiederholungsprüfung am nächsten Tag

Bisher konnte eine nicht bestandene Prüfung erst nach einem Monat wiederholt werden. Zukünftig ist dies bereits am nächsten Tag gestattet. Das wird aber nur möglich sein, wenn dieselbe Prüfstelle bereits am nächsten Tag eine Prüfung anbietet. Bei der Düsseldorfer Prüfstelle ist das möglich.

Ärztliches Zeugnis

Das Formular für das ärztliche Zeugnis wurde leicht geändert. Das ärztliche Zeugnis muss jetzt vom untersuchenden Arzt direkt an die Prüfstelle geschickt und eine Kopie dem Antragsteller übergeben werden. Demzufolge kann das ärztliche Zeugnis erst ausgestellt werden kann, nachdem der Prüfungstermin und damit die Prüfstelle festgelegt worden sind.

So lautet die Vorschrift. Sie wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen erlassen. Wenn der Antragsteller auf seinen Datenschutz verzichtet, kann das ärztliche Zeugnis wie bisher der Anmeldung zur Prüfung beigefügt werden.

Das ärztliche Zeugnis wird nicht benötigt, wenn der Antragsteller bereits einen Sportbootführerschein für den jeweils anderen Geltungsbereich besitzt und dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist. Er muss als Kopie dem Antrag beigefügt und vor Beginn der Prüfung im Original vorgelegt werden.

Verbesserung für Inhaber eines SKS-Scheins

Inhabern eines SKS-Scheins wurde beim Erwerb eines Sportbootführerscheins Binnen bisher die praktische Segelprüfung erlassen. Mit der neuen Sportbootführerscheinverordnung entfällt auch die theoretische Segelprüfung. Das gilt jetzt auch für Inhaber eines SSS- oder SHS-Scheins. Gegen Vorlage eines dieser Scheine wird Inhabern eines Sportbootführerscheins Binnen für die Antriebsart Maschine die Erweiterung auf die zweite Antriebsart Segel ohne Prüfung erteilt.

Keine Altersgrenzen mehr für führerscheinfreie Boote

Auf Seeschifffahrtsstraßen gibt es kein Mindestalter für das führerscheinfreie Führen eines Sportbootes. Die Eltern können bestimmen, ab welchem Alter ihr Kind ein führerscheinfreies Sportboot (bis zu 15 PS) führen darf. Das Kind muss „körperlich und geistig tauglich und fachlich geeignet“ sein und die Eltern müssen ihrer Aufsichtspflicht nachkommen.

Dies gilt so nicht für Binnenschifffahrtsstraßen. Zwar erlaubt die neue SpFV, dass Sportboote von bis zu 15 PS Nutzleistung führerscheinfrei geführt werden. Aber die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung schreibt in § 1.09 vor, dass eine Person am Steuer eines motorisierten Fahrzeugs mindestens 16 Jahre alt sein muss. § 1.09 der BinSchStrO nennt jedoch Ausnahmen. Hier findet man die Bundeswasserstraßen, auf denen Personen ab 12 Jahren Sportboote von weniger als 5 m Länge und weniger als 3,68 kW (5 PS) Nutzleistung führen dürfen. Für Binnengewässer, die keine Bundeswasserstraßen sind, gelten die von der zuständigen Stelle erlassenen Führerscheinvorschriften.

Rudergänger auf führerscheinpflichtigen Sportbooten müssen auf Binnenschifffahrtsstraßen mindestens 16 Jahre alt sein.

Zwei Prüfer reichen

Die Prüfungskommission muss aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer bestehen. Bisher waren es mindestens zwei weitere Prüfer. Werden die Prüfungsteile zu verschiedenen Zeiten abgelegt, so reicht für die praktische Prüfung ein Prüfer aus; für die theoretische Prüfung müssen es zwei sein.

Durchführungsrichtlinien am 31.5.17

Die Durchführungsrichtlinien zur Sportbootführerscheinverordnung sollen am 31.5.17 im Verkehrsblatt veröffentlicht werden und am 1.6.17 in Kraft treten.

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