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Neue Funk-Prüfungen ab dem 1.10.18

Donnerstag, den 3. Mai 2018

Anrufe auf Englisch

Ab dem 1.10.18 müssen Anrufe auch in UBI-Prüfungen teilweise auf Englisch gesprochen werden. Dann muss

All Stations (statt An alle Schiffsfunkstellen)
This is (statt Hier ist)
Received Mayday (statt Erhalten Mayday)

gesprochen werden und es ist auch stets das Rufzeichen zu nennen. Während bisher im Binnenschifffahrtsfunk der Schiffstyp immer dem Schiffsnamen vorangestellt wurde (Motorboot Monika), soll in UBI-Prüfungen ab dem 1.10.18 der Schiffstyp nur noch in Notmeldungen und bei deren Empfangsbestätigung angegeben werden, nicht jedoch bei Weiterleitungen, beim Auferlegen von Funkstille und beim Beenden des Notverkehrs. Auch bei Dringlichkeits- und Sicherheitsmeldungen sowie bei Routineanrufen an All Stations wird der Schiffstyp nicht genannt. Das Schema der in der praktischen UBI-Prüfung abzugebenden Meldungen wird in der Sprechfunktafel dargestellt.

Beispiele

Abgabe einer Notmeldung

Mayday  Mayday  Mayday
This is
Motorboot Jackass Jackass Jackass/DC2122
Mayday Motorboot Jackass/DC2122
Im Wesel-Datteln Kanal
bei KM 22  westwärts fahrend.

Ich bin gegen die Uferböschung gekracht und sinke jetzt.
Ich brauche Hilfe.
Bitte kommen.

Bestätigung des Empfangs einer Notmeldung

Mayday
Motorboot Jackass/DC2122
This is
Motorboot Volle Kanne/DA4177
Received Mayday

Weiterleitung einer Notmeldung

Mayday Relay  Mayday Relay  Mayday Relay
Duisburg Revierzentrale
Duisburg Revierzentrale
Duisburg Revierzentrale

This is
Volle Kanne  Volle Kanne  Volle Kanne/DA4177
Folgende Notmeldung habe ich um 09 Uhr 30 empfangen:
„Mayday Motorboot Jackass/DC2122
Im Wesel-Datteln Kanal
bei KM 22  westwärts fahrend.
Ich bin gegen die Uferböschung gekracht und sinke jetzt.
Ich brauche Hilfe.“
Ende.

Funkstille gebieten

All Stations oder Schiffsname des Störers
Silence Mayday

Beenden des Notverkehrs

Mayday
All Stations

All Stations
All Stations

This is
Volle Kanne  Volle Kanne  Volle Kanne/DA4177
12 Uhr 15
Jackass/DC2122
Silence fini

Abgabe einer Dringlichkeitsmeldung

Pan Pan  Pan Pan  Pan Pan
Magdeburg Revierzentrale
Magdeburg Revierzentrale
Magdeburg Revierzentrale
This is
Kessi Wessi
Kessi Wessi
Kessi Wessi
/DA4200
im Havelkanal KM 20
südwärts fahrend.

Eine Person verletzt, Beinbruch.
Dringend Rettungsfahrzeug benötigt.
Bitte kommen
oder Ende.

Abgabe einer Sicherheitsmeldung 

Sécurité  Sécurité  Sécurité
Kitzingen Schleuse

Kitzingen Schleuse
Kitzingen Schleuse
This is
O nass is
O nass is
O nass is/DC3245
bei Mainkilometer 280
zu Tal fahrend.

Ich beobachte einen im Fahrwasser treibenden Baumstamm.
Bitte kommen oder Ende.

Routineverkehr

Schubverband Ruhig bleiben
Schubverband Ruhig bleiben
Schubverband Ruhig bleiben
This is
Lass jucken  Lass jucken  Lass jucken/DC3232
Bei Kilometer 42 
westwärts fahrend.
Ich möchte überholen.
Bitte kommen 

Wesseling Hafen
Wesseling Hafen
Wesseling Hafen
This is
Nautilus Nautilus Nautilus/DG5529
Bei Kilometer 671
talfahrend.
Ich möchte in den Hafen einlaufen.
Bitte kommen

Talfahrt im Raum Duisburg
Talfahrt im Raum Duisburg
Talfahrt im Raum Duisburg
This is
Prometheus Prometheus Prometheus/DC2122
Bei Kilometer 780
zu Berg.
Ich passiere Steuerbord an Steuerbord.
Bitte kommen

Änderungen im Fragenkatalog

In Fragenkatalog werden zum 1.10.18 die Fragen 5, 11, 28, 29, 31 bis 35, 42, 43, 47, 70, 78, 82, 88,92, 96, 99, 109, 122 und 124 geändert.

Geringe Änderungen bei Seefunkzeugnissen

Auch 16 Fragen aus dem SRC-Fragenkatalog werden zum 1.10.18 geändert. Inhaltlich geändert werden nur die beiden Fragen 99 und 145. Hier geht es um Silence Mayday, das nur noch von der Funkstelle, die den Notverkehr leitet, gesendet werden darf, aber nicht mehr von der Funkstelle in Not.

In acht Fragen wird „Frequenzzuteilungsurkunde“ durch „Zuteilung (Ship Station Licence)“ ersetzt, in drei Fragen „Jachtfunkdienst“ durch „Funkdienst für die Klein- und Sportschifffahrt“ und in zwei weiteren Fragen „See-BG“ durch „Dienststelle Sicherheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)“. In Frage 99 wird „Mensch über Bord“ durch „Mann über Bord“ berichtigt, in Frage 153 das Wort „vorzugsweise“ eingefügt.

In der praktischen SRC-Prüfung am Funkgerät ändern sich die Pflichtaufgaben 2 b) und 4 b). In Aufgabe 2 b) wird die Weiterleitung eines Notalarms oder einer Notmeldung nicht mehr per DSC gefordert, sondern nur noch im Sprechfunk. In Pflichtaufgabe 4 b) sollten früher ein DSC-Dringlichkeitsanruf aus dem Speicher aufgerufen, eine Dringlichkeitsmeldung aufgenommen und weitere Maßnahmen eingeleitet werden. Stattdessen wird nun die Abgabe einer Sicherheitsmeldung verlangt, die zuvor per DSC angekündigt werden muss. Bei den sonstigen Fertigkeiten entfallen die bisherigen Fertigkeiten 1 (Aussenden eines Notalarms durch eine Seefunkstelle, die sich nicht selbst in Not befindet) und 7 (Senden eines DSC-Sicherheitsanrufes und anschließende Abgabe einer Sicherheitsmeldung).

Im LRC-Fragenkatalog werden drei Fragen geändert. In Frage 39 ist eine Yacht jetzt nicht mehr vor der ostenglischen Küste unterwegs sondern im karibischen Meer. In Frage 53 geht es um die Aufgaben eines Point of Service Activation (PSA) und in Frage 64 um die Vorwahl +870 im Inmarsat-System.

Die praktische LRC-Prüfung am Funkgerät besteht weiterhin aus zwei Teilen: terrestrischer Seefunk auf GW/KW und Satelliten Seefunk per Inmarsat-C. Beim terrestrischen Seefunk ändert sich nur Pflichtaufgabe 4 b). Wie bei der SRC-Prüfung muss hier eine Sicherheitsmeldung, die zuvor per DSC angekündigt wurde, abgegeben werden. An Pflichtaufgabe 2 b) ändert sich nichts. Hier muss die Weiterleitung eines Notalarms oder einer Notmeldung weiterhin per DSC erfolgen. Beim Satelliten-Seefunk per Inmarsat-C entfällt die bisherige Sonstige Fertigkeit 1, das Konfigurieren der Anlage.

Multiple Choice Funkprüfungen ab 1.4.11

Donnerstag, den 21. Oktober 2010

Das Bundesministerium für Verkehr (BMVBS) hat mitgeteilt, dass die neuen Multiple Choice-Prüfungsfragebogen für das SRC und das LRC nicht wie im geplant am 1.1.2011 in Kraft treten, sondern erst am 1.4.2011. Wer vor dem 1.4.2011 seinen Antrag auf Zulassung zur SRC-/LRC-Prüfung einreicht, kann noch nach den alten Fragenkatalogen geprüft werden. Das gilt auch für Personen, die sich zur Wiederholungsprüfung anmelden, weil sie beim ersten Mal die Fragebogenbogenprüfung nicht bestanden haben. Zur Einführung von Multiple Choice Prüfungen beim UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) und beim Sportbootführerschein See wurde nichts bekannt gegeben.

Multiple Choice Fragen bei Funkprüfungen

Freitag, den 1. Oktober 2010

Die neuen Multiple Choice Fragen, die für Seefunkprüfungen SRC und LRC  ab dem 1.1.2011 eingesetzt werden sollen, sind bereits veröffentlicht worden. Auch eine erste Überarbeitung wurde bekannt gegeben. Was noch fehlt, sind die Prüfungsfragebogen. Auch die Verbände, die die Prüfungen abnehmen, kennen sie nicht. Nicht einmal bekannt ist, aus wie vielen Fragen ein Fragebogen bestehen wird.

Langsam drängt die Zeit. Verlage und Autoren warten auf Klarheit. Wenn nach neuen Regeln geprüft wird, müssen Lehrbücher verfügbar sein. Ich habe mein Lehrbuch UKW-Funkbetriebszeugnis bereits überarbeitet – mehr als zur Hälfte neugeschrieben, wäre die richtigere Aussage. Das neue Manuskript liegt dem Delius Klasing Verlag vor. Es ist fertig gesetzt, Korrektur gelesen, lektoriert und könnte gedruckt werden.

Wird die Einführung der Multiple Choice Fragen wieder verschoben?

Aber der Verlag muss noch warten. Neuerdings heißt es aus gut informierten Kreisen, dass die Umstellung der Funkprüfung auf Multiple Choice Fragen noch einmal um sechs Monate verschoben wird. Dann könnte auch gleich die Prüfung für das UKW-Sprechfunkzeugnis für die Binnenschifffahrt (UBI) auf Multiple Choice umgestellt werden. Angeblich sind die Fragen schon fertig; nur veröffentlicht wurden sie noch nicht. Nicht optimal ist der Zeitpunkt 1. Juli 2011, weder für Verlage, noch für Ausbilder und auch nicht für Prüfer – ganz zu schweigen von Prüflingen, die eine Prüfung verschieben oder wiederholen müssen. Der 1. Januar 2011 macht mehr Sinn.

Multiple Choice Prüfungen, britische Seefunkzeugnisse

Montag, den 11. Mai 2009

Am Rande der Düsseldorfer Bootsausstellung im Januar 2009 hatte Bundesverkehrsminister Tiefensee angekündigt, dass die Prüfungsfragen in Sportbootführerschein-Prüfungen vom Jahr 2010 an per Multiple Choice beantwortet werden sollen (mehr dazu hier >>). Inzwischen wurde bekannt, dass vor Ende 2010 keine Multiple Choice Antworten für Sportbootführerschein-Prüfungen fertiggestellt sein können. Mit einer Einführung wird daher auch nicht vor 2011 gerechnet.

Multiple Choice Funkprüfungen voraussichtlich ab 2010

Gleichzeitig wurde bekannt, dass noch im ersten Halbjahr 2009 neue Fragenkataloge für die Funkzeugnisse veröffentlicht werden sollen, die ebenfalls Multiple Choice Antworten enthalten. Mit den ersten Prüfungen nach dem Multiple Choice Verfahren wird aber erst im kommenden Jahr gerechnet.

Ergänzungsprüfung für Inhaber eines britischen Seefunkzeugnisses

Weiterhin wurde beschlossen, dass Inhaber eines britischen Seefunkzeugnisses der RYA eine Ergänzungsprüfung ablegen müssen, um ein rechtsgültiges Seefunkzeugnis zu erwerben. Mehr über britische Seefunkzeugnisse. Ab 2010 soll Skippern, die nur ein britisches Seefunkzeugnis der RYA vorlegen können, ein Bußgeld auferlegt werden.

Bußgeld bis Ende 2009 ausgesetzt

Donnerstag, den 8. Mai 2008

Am 1. Mai 2008 wurde im Bundesgesetzblatt eine Änderungsverordnung bekannt gegeben, die auch Änderungen zur Sportseeschifferschein-Verordnung enthält. Hier ist festgelegt, dass auch in den Jahren 2008 und 2009 kein Bußgeld erhoben wird, wenn der Führer eines mit einer Seefunkanlage ausgerüsteten Sportbootes nicht im Besitz eines anerkannten Seefunkzeugnisses ist. Davon unbenommen bleibt die Verpflichtung bestehen, dass zumindest eine Person an Bord, der „Funker“, Inhaber eines gültigen Seefunkzeugnisses sein muss, wenn ein Seefunkgerät an Bord vorhanden ist. Weitere Informationen dazu hier.

Britische Funkzeugnisse werden nicht anerkannt

Donnerstag, den 24. Januar 2008

Am Rande der Düsseldorfer Boot wurde bekannt, dass die deutschen Behörden Funkzeugnisse, die vom britischen Seglerverband RYA ausgestellt wurden, definitiv nicht anerkennen werden. Inhaber eines solchen SRC-Funkzeugnisses müssen sich einer Nachprüfung unterziehen und ein amtliches deutsches Funkzeugnis erwerben, das UKW-Funkbetriebszeugnis SRC oder das Allgemeine Funkbetriebszeugnis LRC. Vor dem scheinbar einfacheren Erwerb eines britischen Funkzeugnisses wurde ausdrücklich gewarnt, weil der Gesamtaufwand deutlich höher sein werde, als bei einem direkten Erwerb eines deutschen Funkzeugnisses.

Funkzeugnispflicht – Übergangsfrist verlängert

Donnerstag, den 24. Januar 2008

Seit dem 6. August 2005 muss jeder Bootsführer ein Funkzeugnis besitzen, wenn sein Schiff mit einem Funkgerät ausgerüstet ist. Schon lange zuvor galt die Vorschrift, dass auf Booten mit Funkgerät ein „Funker“ anwesend sein muss. Jeder, der ein Funkzeugnis besitzt, darf die Aufgabe als Funker übernehmen. Seit dem 6. August 2005 muss der Bootsführer selbst ein Funkzeugnis besitzen, wenn auf seinem Boot eine Funkanlage installiert ist.

Funkzeugnispflicht in der Berufsschifffahrt

Eine derartige Vorschrift gibt es für die Berufsschifffahrt schon seit Mitte der 90er Jahre. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Schiffsführer im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeugs und die Leichtigkeit und Sicherheit des Schiffsverkehrs über alle funkrechtlichen Bestimmungen informiert sein muss – auch wenn er das Funkgerät im Bordalltag gar nicht selbst bedient.

Sicherheit des Fahrzeugs; Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

Die Sicherheit des Fahrzeugs wird durch eine Notlage bedroht. Eine Notlage kann ein klassischer Seenotfall sein, aber auch schon die Vorstufe davon, wenn ein technisches oder medizinisches Problem an Bord vorhanden ist. Und schon dann muss über Funk eine Seenotleitstelle informiert werden! Das gilt auch, wenn ein Mensch über Bord gefallen ist. – Mit Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist gemeint, dass auf See eine Verkehrslenkung ähnlich wie durch Fluglotsen erfolgt – weltweit einheitlich und natürlich über Funk.

Funkzeugnispflicht in der Sportschifffahrt

Am 6. August 2005 hat der Gesetzgeber diese Vorschrift auf die Sportschifffahrt erweitert. Insbesondere wurden Vercharterer verpflichtet, Yachten mit Funkgerät nur noch an solche Personen zu übergeben, die nicht nur einen Sportbootführerschein, sondern auch ein Funkzeugnis besitzen.

Übergangsfrist für die Charterbranche

Wegen dieser Regelung befürchtete die Charterbranche erhebliche Geschäftseinbußen. Viele Wassersportler besäßen kein Funkzeugnis und würden nun in Länder ausweichen, in denen derartige Vorschriften nicht existierten oder nicht so streng gehandhabt würden. Das Bundesverkehrsministerium schaffte daraufhin die Funkzeugnispflicht zwar nicht wieder ab, doch es kündigte an, dass bis zum 1. Oktober 2007 kein Bußgeld auferlegt werde, wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass der Schiffsführer das vorgeschriebene Funkzeugnis nicht besitzt.

Immer noch zahlreiche Bootsführer ohne Funkzeugnis

Sehr viele Wassersportler haben daraufhin wieder eine Yachtschule besucht und ein Funkzeugnis erworben. Die Prüfung ist auch nicht besonders schwer. Prüfungsausschüsse und Schulen haben fleißig gearbeitet – und gut verdient. Doch nach Ablauf der Übergangsfrist hat der Deutsche Segler-Verband (DSV) festgestellt, dass noch immer eine große Anzahl an Seglern und Motorbootfahrern kein Funkzeugnis besitzt. Dazu mussten nur die Zahlen der ausgestellten Sportbootführerscheine mit denen der ausgestellten Funkzeugnisse verglichen werden.

Funkzeugnispflicht für Schiffsführer

Daher hat der DSV Ende 2007 das Bundesverkehrsministerium gebeten, die Übergangsfrist zu verlängern. Wie am Rande der Düsseldorfer Bootsausstellung bekannt wurde, hat das Ministerium dieser Bitte entsprochen und die Übergangsfrist bis Ende 2008 verlängert. Auch in der neuen Saison wird also kein Bußgeld verhängt, wenn der Schiffsführer kein Funkzeugnis besitzt. Es reicht in solchen Fällen aus, wenn eine andere Person an Bord ein Funkzeugnis hat.

Anerkennung britischer Funkzeugnisse

Donnerstag, den 3. Januar 2008

Einige schwarze Schafe unter den Sportbootschulen bieten seit dem Sommer 2006 eine Ausbildung zum Erwerb britischer Seefunkzeugnisse (RYA) an. Wer sich zu Hause vorbereite und über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfüge, könne an einem Tag gleichzeitig die Ausbildung und die Prüfung absolvieren. Das Bundesverkehrsministerium hat schon am 27.7.2006 vor dem Erwerb solcher Zeugnisse gewarnt. Dennoch wurden entsprechende Angebote nicht zurückgezogen, offensichtlich lief das Geschäft zu gut.

Erneute Warnung des Bundesverkehrsministeriums

In Ausgabe 1/2007 des Palstek erscheint nunmehr ein Interview mit der zuständigen Staatssekretärin, Karin Roth aus dem Bundesverkehrsministerium. Auf die Frage, ob ein solches RYA-Funkzeugnis von den deutschen Behörden anerkannt werde, antwortet Frau Roth wörtlich: „Das RYA-Funkzeugnis berechtigt nicht, auf einem Schiff, das die deutsche Flagge führt, den Seefunkdienst auszuüben. Die Unterschiede in den Prüfungsanforderungen in Großbritannien und in Deutschland sind nach unserem bisherigen Kenntnisstand zu unterschiedlich. Genauere Erkenntnisse erhoffen wir aus einer zur Zeit beim BSH laufenden Untersuchung.“ Im weiteren Teil des Interviews erklärt die Staatssekretärin, dass innerhalb der europäischen Konferenz der Verwaltungen (CEPT) derzeit Beratungen über die Prüfungsanforderungen für Seefunkzeugnisse stattfinden, konkrete Ergebnisse aber noch nicht vorliegen. Eine Harmonisierung der Prüfungsanforderungen werde angestrebt.

Kleiner Vergleich zwischen deutschen und britischen Seefunkzeugnissen

Die Kosten für den Erwerb deutscher und englischer Seefunkzeugnisse unterscheiden sich nicht. Auch die Dauer der Ausbildung ist gleich (1 Samstag für das SRC, 1 Wochenende für das LRC). Eine Prüfung noch am Ausbildungstag ist bei deutschen Seefunkzeugnissen dagegen nicht möglich. Für deutsche Seefunkzeugnisse müssen auch mehr Fragen gelernt und eine praktische Funkprüfung abgelegt werden. Das ist alles machbar, wie viele tausend erfolgreiche Seefunkprüfungen Jahr für Jahr zeigen.

Schlussfolgerung

Wer sich im Urlaub nicht mit deutschen Behörden rumärgern möchte, dem kann nach derzeitigem Stand nur geraten werden, ein amtliches deutsches Seefunkzeugnis zu erwerben, das UKW-Funkbetriebszeugnis (SRC) oder das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC). Und im Gegensatz zum britischen Seefunkzeugnis ist in der Ausbildung für ein deutsches Seefunkzeugnis auch die Ausbildung zum UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) für die Binnenschifffahrt bereits enthalten.