Stern

SKS-Schein für gewerbliche Tätigkeit ausreichend

Der Sportbootführerschein See berechtigt bekanntlich nur zum Führen von Fahrzeugen für Sport- und Freizeitzwecke. Für gewerbliche Zwecke war bislang gemäß Seesportboot-Verordnung (SeeSpbootV) der Sportseeschifferschein (SSS-Schein) vorgeschrieben. Das wird sich nun ändern.

SKS-Schein für gewerbliche Tätigkeit ausreichend

Die SPD-Bundestagsfraktion hat mit einer Presse-Mitteilung darüber informiert, dass zukünftig ein Sportküstenschifferschein (SKS-Schein) für gewerbliche Zwecke innerhalb der 12-sm-Zone ausreicht. Ausbilder, die Einsteiger- und Grundlagenausbildung in Strandnähe in den Sportarten Segeln, Windsurfen und Kiten anbieten, benötigen danach nur noch einen SKS-Schein. Über eine entsprechende Erleichterung für geführte Angeltouren hatte ich bereits informiert.

Die amtlichen Sportbootführerscheine

Deutschland bietet fünf Wassersportpatente an; nicht jedem sind sie vertraut:

  • Sportbootführerschein See
    Erforderlich auf den Seeschifffahrtstraßen / 3-sm-Zone
  • Sportküstenschifferschein (SKS-Schein)
    Gilt in der 12-sm-Zone
  • Sportseeschifferschein (SSS-Schein)
    Gilt in ganz Europa und im Abstand von 30 sm von allen Festlandsküsten
  • Sporthochseeschifferschein (SHS-Schein)
    Gilt weltweit
  • Sportbootführerschein Binnen
    Erforderlich auf den Binnenschifffahrtstraßen

Gesetzlich vorgeschrieben sind nur die Sportbootführerscheine See und Binnen. Alle weiterführenden Scheine sind freiwillig. Ihr Besitz kann jedoch aus versicherungs- oder strafrechtlichen Gründen notwendig werden, wenn nach einem Seeunfall außerhalb der 3-sm-Zone die Sachkunde des Skippers infrage gestellt wird.

Tags: , , , , , , , , , , , ,

5 Reaktionen zu “SKS-Schein für gewerbliche Tätigkeit ausreichend”

  1. Christoph Freytag

    Lieber Herr Dreyer,

    Ihre Information ist leider nicht vollständig und korrekt.
    Es trifft zwar zu, dass seitens der SPD-Fraktion die von Ihnen genannte Regelung angestrebt wird.

    Jedoch bedarf es dazu einer Änderung der See-Sportbootverordnung. Eine solche Änderung ist bisher nicht erfolgt.

    Es gilt also entgegen dem möglichen Verständnis Ihrer Meldung weiterhin die Pflicht zum Besitz des SSS.

    Viele Grüße
    Christoph Freytag
    (Bundesministerium der Justiz)

  2. Marko Brauer

    Die beim Sportseeschifferschein erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten sind absolut notwendig um Passagiere sicher in den Küstengewässern zu befördern.Die angestrebte Änderung ist absurd und geht zu Lasten der Sicherheit der Passagiere(insbesondere bei geführten Angeltouren).Es gilt weiterhin die Pflicht zum Besitz des Sportseeschifferscheines da es dazu einer Änderung der SEE-Sportbootverordnung bedarf.Diese wird hoffentlich nicht erfolgen.

  3. Peter

    Für Jollensegeln in Küstennähe dürfte ein SKS mit Sicherheit hinreichend sein.

    Bedenklich finde ich aber die 12sm-Zone. Hier sollte meines Erachtens unbedingt der SSS gefordert werden. Wenn man es schon auflockern will (was ich für Tätigkeiten in “Strandnähe” durchaus nachvollziehbar finde), dann aber auf beispielsweise 3sm begrenzt.

    Zudem ist es eine Frage der Ausbildungsqualität: Wer sowohl mit Skippern mit SKS, als auch mit Skippern mit SSS/SHS unterwegs war, weiß sicher, was ich meine; Das Wissen, welches man mit dem SSS gewinnt, ist nicht zu unterschätzen – ein gewerblicher Skipper oder Ausbilder sollte dieses Wissen ohne Frage mitbringen.

  4. Martin

    Die hier per Wunschdenken geäußerte angeblich kommende Änderung ist völliger Blödsinn wenn es um die Sicherheit von Leib und Leben geht.
    Auch die vom Vor-Poster “Peter” vorgeschlagene Abstandsbegrenzung zur Küstenlinie ist doch nur Augenwischerei.
    Würde auch nur eine(r) der Mitleser(innen) seine Kinder einer Person anvertrauen, die nicht absolut sattelfest ist ?

    Gruß Martin.

  5. Brad

    SKS reicht nun doch…

    [Zitat DSV-Website:]

    “Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten

    Die Vorschriften zur Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten der See-Sportbootverordnung sind geändert. Die bisherigen Anforderungen, mindestens den Sportsee- bzw. den Sporthochseeschifferschein zu besitzen, sind abgesenkt worden.
    Bis zu 15 Meter Rumpflänge gelten folgende Regelungen: Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer ist bei entsprechender Einzelfallgenehmigung (durch die Wasser- und Schifffahrts-direktionen Nord und Nordwest) der Sportbootführerschein-See, in den Küstengewässern (12 Seemeilen) der Sport-küstenschifferschein, in den Küstennahen Seegewässern (30 Seemeilen und alle Randmeere) der Sportseeschifferschein und in der weltweiten Fahrt der Sporthochseeschifferschein erforderlich.
    Die Einzelheiten der neuen Regelung und die weiteren Änderungen für größere Sportboote enthält die geänderte See-Sportbootverordnung. Die Änderungen sind am 15. Mai 2010 in Kraft getreten.”

    (Quelle: http://www.dsv.org/index.php?id=13 )

    See-Sportbootverordnung mit Änderung vom 6. Mai 2010 (“Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten” = letze Seite):
    http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/seespbootv/gesamt.pdf

Einen Kommentar schreiben