Monatsarchiv für Januar 2009

Logbuchpflicht in der Sportschifffahrt

Dienstag, den 27. Januar 2009

Berufsschiffe in der Auslandsfahrt müssen Logbücher führen. Sie heißen dort Seetagebücher und werden unterteilt in das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch.

Logbuch in der Sportschifffahrt

Ein formgerecht geführtes Logbuch ist ein Dokument. Was im Logbuch steht, das gilt erst einmal – solange nicht das Gegenteil bewiesen werden kann. Das kann nach einem Seeunfall sehr wichtig sein.

Der Skipper unterliegt bekanntlich einer Einweisungspflicht. Er muss alle Personen an Bord auf die Gefahren und ihre Aufgaben hinweisen. Steht im Logbuch, dass die Einweisung vor Fahrtantritt durchgeführt wurde, so ist auch davon auszugehen. Entsprechendes gilt für das Mannschaftstraining wie zum Beispiel das Verhalten bei Mann über Bord, Feuer an Bord, Wassereinbruch usw. Ordnet der Skipper an, dass Rettungswesten angelegt werden, so sollte dies auch in das Logbuch eingetragen werden. Mit einem Logbuch kann sich der Skipper absichern.

Aber nach einem Unfall kann das Logbuch den Skipper auch belasten. Das berücksichtigen viele Wassersportler nicht, die vor allem zur Erinnerung an den schönen Törn Logbuch führen.

Logbuchpflicht in meinen ersten Büchern

Seit über 15 Jahren begleitet mich nun die Frage, ob auch Sportboote ein Logbuch führen müssen. 1993 schrieb ich meine ersten beiden Bücher. Im Kapitel Schifffahrtsrecht hatte ich eine Logbuchpflicht für die Sportschifffahrt verneint. Der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Paul, damals langjähriger Vizepräsident des Deutschen Segler-Verbandes, Chef der Kreuzer-Abteilung und sehr erfahrener Skipper, las meine Bücher vor der Veröffentlichung und bejahte eine Logbuchpflicht. Sie ergebe sich aus diversen Rechtsvorschriften, was ich weder nachvollziehen noch widerlegen konnte. Also nahm ich die Logbuchpflicht auf.

Verwirrende Merkblätter des Bundesverkehrsministeriums

Als Lehrbuchautor muss ich die amtlichen Veröffentlichungen lesen. Ich besuche daher auf allen Bootsmessen den Stand der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und decke mich mit allen Neuheiten ein. Kurz nachdem meine Bücher erschienen waren, lag dort ein Merkblatt des BMVBS (Bundesverkehrsministerium) aus, in dem auf die Logbuchpflicht in der Sportschifffahrt hingewiesen und diverse Gesetze und Verordnungen als Rechtsquelle genannt wurden. Aha, ich lag also richtig – obwohl mich der Zwang immer geärgert hatte – freiwillig ja, aber unter Zwang nein!

Dieses Merkblatt wurde auch einige Messen lang verteilt, doch plötzlich wurde es durch eine Neuausgabe ersetzt, in der nun den Skippern in deren eigenem Interesse angeraten wurde, doch ein Logbuch zu führen. Das hat mich gefreut und natürlich habe ich sofort die entsprechenden Abschnitte in meinen Büchern korrigiert. Doch schon bald änderte das Ministerium wieder seine Meinung. Ich habe in meinen Büchern daraufhin geschrieben, dass die Logbuchpflicht umstritten ist und ein eher nein hinzugefügt.

Verschärfte Argumentation

Im neuen Merkblatt des Bundesverkehrsministeriums ist nun wieder von der Pflicht die Rede, nämlich „dass der Führer eines Sportfahrzeugs ein derartiges Tagebuch an Bord haben muss und die vorgeschriebenen Eintragungen vorzunehmen hat„. Da paddelt ein Kanu in der Flensburger Förde herum – das ist erlaubt, aber der Paddler muss Logbuch führen. Vater und Sohn rudern mit einem nicht-motorisierten Schlauchboot 300 m vom Ufer entfernt – mit Logbuch. Ein Angler motort mit seinem kleinen 3-m-Bötchen 500 m vor der Küste zu einem guten Angelplatz – na, der führt doch wohl auch Logbuch?! Es gibt keine Ausnahme oder Größenbeschränkung. Nach Ansicht des Bundesverkehrsministeriums muss jedes Sportfahrzeug auf jeder Fahrt Logbuch führen – Surfer und Jetski nicht, weil das keine Fahrzeuge sondern schwimmende Geräte sind und auch nicht der Schwimmer auf der Luftmatratze, aber sonst alle.

Begründung SOLAS-Abkommen

Als Begründung wird Regel 28 aus Kapitel V des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS = Safety of Life at Sea) herangezogen. Regel 28 lautet:

  1. Alle Schiffe in der Auslandsfahrt müssen Aufzeichnungen über Tätigkeiten und Vorfälle im Zusammenhang mit der Schiffsführung, die für die sichere Schiffsführung von Bedeutung sind, an Bord mitführen; diese müssen ausreichend ausführlich sein, damit nachträglich ein vollständiges Bild von der Reise erstellt werden kann…
  2. Jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, das in Auslandsfahrten eingesetzt ist, die länger als 48 Stunden dauern…

Nach Regel 2, Kapitel V bezeichnet der Ausdruck „alle Schiffe“ jedes Schiff, Boot oder sonstige Wasserfahrzeug unabhängig von Art und Verwendungszweck. Damit sind also auch Boote dabei, aber das Bundesverkehrsminsterium unterschlägt die Worte in der Auslandsfahrt. Ich kann mir kaum vorstellen, dass dies ohne Absicht geschieht.

Behördliche Gängelei

Ich betrachte dieses Verhalten als Gängelei und wehre mich dagegen. Meine persönliche Entscheidung ist, ich werde kein Logbuch führen, wenn ich einen kurzen Wochenendtörn mache. Bei längeren Auslandsreisen hingegen habe ich schon zur eigenen Erinnerung immer ein Logbuch geführt und werde das weiter so machen, auch wenn – wie es in dem Merkblatt heißt – die Logbuchführung von der Polizei kontrolliert und Verstößen als Ordnungswidrigkeit behandelt werden.

Anforderungen an das Logbuch

Das Merkblatt führt die folgenden Punkte auf, die in das Logbuch eingetragen müssen:

  • Sicherheitsmängel (Defekte und Schäden der Sicherheitsausrüstung)
  • Besondere Vorkommnisse
  • Begründung im Falle von unterlassener Hilfeleistung
  • Begründung im Falle von Unfallflucht nach einer Kollision („verletzte Wartepflicht“)

Darüber hinaus sind Formvorschriften zu beachten:

  • Das Logbuch ist stets an Bord mitzuführen; Schiffsname, Funkrufzeichen etc sind einzutragen.
  • Dokumentenechte Aufzeichnung in deutscher Sprache, tägliche Unterschrift des Schiffsführers.
  • Streichungen müssen lesbar bleiben. Streichungen und Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu versehen.
  • Es muss erkennbar sein, wenn eine oder mehrere Seiten entfernt wurden.
  • Wenn Teile der Aufzeichnungen in Seekarten gemacht werden (Koppeln, Standortbestimmungen), ist dies im Logbuch kenntlich zu machen.
  • Kenntnisnahme und Unterschrift des Schiffseigners mindestens alle 12 Monate.
  • Aufbewahrungspflicht des Schiffsführers für die Dauer von drei Jahren.

Die Einhaltung der Pflicht wird von den Polizeibehörden kontrolliert. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Reiseplanung

Im selben Merkblatt wird die Sportschifffahrt unter Bezug auf Regel 34, Kapitel V des SOLAS-Übereinkommens verpflichtet, „vor Antritt einer Fahrt eine sorgfältige Reiseplanung durchzuführen“ und diese aufzuzeichnen. Regel 34 lautet wörtlich und ungekürzt:

  • 1. Der Kapitän muss vor dem Auslaufen sicherstellen, dass die beabsichtigte Reise unter Verwendung der für das betreffende Seegebiet geeigneten Seekarten und nautischen Veröffentlichungen sowie unter Berücksichtigung der von der Organisation (IMO) erarbeiteten Richtlinien und Empfehlungen geplant worden ist.
  • 2. im Reiseplan ist eine Route festzulegen,
  • .1 welche die in Betracht kommenden Systeme der Schiffswegeführung berücksichtigt;
  • 2. auf der ausreichend Seeraum für die sichere Fahrt des Schiffes während der gesamten Reise gewährleistet ist;
  • 3. auf der alle nautischen Gefahren und widrigen Wetterverhältnisse in Betracht gezogen worden sind;
  • 4. welche die einschlägigen Maßnahmen des Meeresumweltschutzes berücksichtigt sowie Handlungen und Tätigkeiten so weit wie möglich vermeidet, die Schäden an der Umwelt verursachen könnten.

Ich erwarte nun ein Merkblatt des Bundesverkehrsministeriums zur Frage, ob Segler und Motorbootfahrer, Kanuten und Schlauchbootfahrer zum Tragen einer Kapitänsmütze verpflichtet sind.

Jeder fünfte Sportbootführerschein See ging an eine Frau

Donnerstag, den 22. Januar 2009

Nach Angaben der Führerscheinstelle des DSV wurden im vergangenen Jahr 20% aller Sportbootführerscheine See für Frauen und 80% für Männer ausgestellt. Beim Sportbootführerschein Binnen lag der Anteil der Frauen bei 27%. Mit anderen Worten: Jeder fünfte Sportbootführerschein See wurde 2008 von einer Frau erworben und beim Sportbootführerschein Binnen war es sogar etwas mehr als jeder vierte.

Multiple Choice bei Sportbootführerschein-Prüfungen

Mittwoch, den 21. Januar 2009

Bundesverkehrsminister Tiefensee hat zur Eröffnung der Düsseldorfer Bootsausstellung angekündigt, dass im Laufe des Jahres 2010 Multiple Choice Antworten bei den Sportbootführerschein-Prüfungen eingeführt und die Anforderungen an die praktische Prüfung erhöht werden sollen. Inzwischen wurden am Rande der Boot weitere Einzelheiten bekannt.

Danach sollen zukünftig vier Antwortmöglichkeiten zur Auswahl stehen, von denen immer genau eine richtig ist. Die Antworten sollen sich bildlich gleichen, sodass mit einem fotografischen Gedächtnis – Anzahl der Zeilen oder Länge der Worte – die richtige Antwort nicht erkannt werden kann. Auch soll es nicht möglich sein, allein mit gesundem Menschenverstand, falsche oder richtige Antworten herauszufinden.

Es soll auch keine absurden Antworten geben, die sofort als falsch zu erkennen sind. Vielmehr sollen auch die falschen Antworten richtige Antworten sein – nämlich zu anderen Fragen aus dem gleichen Zusammenhang. An einzelnen Beispielen wurde deutlich, dass die Antworttexte sehr genau studiert werden müssen, um die richtige Antwort herauszufinden. Dies gelang sogar mehreren Ausbildern nicht auf Anhieb.

Die Reform des Sportbootführerscheinwesens betrifft beide Führerscheine, den Sportbootführerschein See und den Sportbootführerschein Binnen. Sie steht laut Tiefensee unter der Devise Entbürokratisierung und Vereinfachung der Sportbootführerschein-Prüfungen.

Es ist zu befürchten, dass wieder einmal das Gegenteil erreicht wird. Das freie Formulieren der Antworten, wie es heute verlangt wird, erscheint auf den ersten Blick schwierig, Ankreuzen sieht nach einer Erleichterung aus. Dabei bleibt jedoch das so genannte Prüfer-Ermessen unberücksichtigt. Heute sind nämlich die Prüfer sehr großzügig; wer ungefähr den richtigen Sinn der Antworten trifft, bekommt die volle Punktzahl. Darauf beruhen ja auch die vereinfachten Antworttexte, die die Teilnehmer des Online-Kurses einüben. Zukünftig haben die Prüfer keinen Spielraum mehr.

In der praktischen Prüfung sollen zusätzliche Manöver und seemännische Fertigkeiten verlangt werden. Das dürfte vor allem die Fahrlehrer erfreuen, die ihren Schülern dann mehr Fahrstunden verkaufen können. Eine Pflicht-Stundenzahl gibt es derzeit nicht und es soll auch zukünftig keine Vorschriften zur Art und zum Umfang der Ausbildung geben.

Die Führerscheinreform sieht weiterhin keine Anforderungen an die Qualifikation der Ausbilder vor. Anders als bei den Kfz-Fahrschulen darf im Wassersport weiterhin jeder eine Bootsfahrschule oder Segelschule betreiben, ohne irgendeine Qualifikation nachweisen zu müssen.

Bereits in den vergangenen Jahren hatte es verschiedene Reformen der Sportbootführerschein-Prüfungen gegeben. Dabei wurden immer die Anforderungen erhöht, für den Prüfling ist es ständig schwieriger geworden. Mit den Multiple Choice Antworten ist wegen des Superwahljahres und einer neuen Bundesregierung – vermutlich auch eines neuen Verkehrsministers – erst Ende 2010 zu rechnen. Bis dahin gilt das gleiche Motto, das schon vor den früheren Reformen ausgegeben wurde: Wer schlau ist, macht noch zu den alten Bedingungen den Sportbootführerschein.

Unfallstatistik 2008 Bodensee

Montag, den 19. Januar 2009

Die Wasserschutzpolizeien der Bodensee-Anrainerstaaten tagten am 7. Januar 2009 in Kreuzlingen und werteten ihre Unfallstatistiken aus. Sie gelten für den Bodensee einschließlich des Hochrheins bis Schaffhausen.

Danach ereigneten sich im Jahr 2008 insgesamt 179 Unfälle mit 13 Toten und 42 Verletzten. Das waren 19 Unfälle mehr als im Vorjahr. Die Zahl der Verletzten fiel um 10 auf 42. Die Zahl der Toten stieg von 10 auf 13.

Die Anzahl der Schiffsunfälle stieg von 128 auf 144. Dabei wurden 28 Verletzte registriert (+ 1).

Das Jahr 2008 war laut Feststellung der Wetterdienste windreich gewesen, doch blieben glücklicherweise Stürme mit schweren Folgen aus.

Der Seespiegel lag zwischen 2,60 m Ende Februar und 4,30 Meter am 22. Juli und verursachte mit wenigen Ausnahmen keine wesentlichen Einschränkungen. Lediglich Treibholzfelder im Ostteil des Sees behinderten vorübergehend die Schifffahrt.